Förderverein


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Satzung des Fördervereins des Planetariums Cottbus e.V.

§ 1

Der Förderverein des Planetariums Cottbus e.V. mit Sitz in Cottbus, Lindenplatz 21 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.

Zweck des Vereins ist die materielle und inhaltliche Förderung der naturwissenschaftlichen Bildung der Bevölkerung, sowie von Kunst, Kultur und Ökologie mit den Mitteln des Planetariums. Besondere Bedeutung kommt dabei der Kinder- und Jugendarbeit zu.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person, die gewillt ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung und die reguläre Entrichtung des Mitgliedsbeitrages

§ 6

Von den Vereinsmitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Die Art und Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und ist durch das Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitglieds verfügen, wenn das Mitglied absichtlich gegen die Interessen des Vereins verstößt und sein Ansehen schädigt.

Hat ein Mitglied länger als ein Jahr seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, waren zwei entsprechende Mahnungen ohne Erfolg und liegen keine anderen zwingenden Gründe vor, so kann der Vorstand die Streichung des Mitglieds beschließen.

§ 7

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, unter denen ein Vorsitzender, ein Geschäftsführer und ein Schatzmeister namentlich zu bestimmen sind.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren in direkter Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens 30 % der Vereinsmitglieder dies gegenüber dem Vorstand beantragen. Kommt der Vorstand dem nicht nach, so kann die Mitgliederversammlung auch durch die beantragenden Mitglieder selbst einberufen werden.

Termin, Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung ist öffentlich beim Sitz des Vereins auszuhängen, und jedes Mitlgied ist über die Einberufung in angemessener Frist und Form zu informieren.

Satzungsänderungen und Vorstandswahlen sind in der Einladung anzukündigen.

§ 9

Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Zur Änderung der Satzung sind die Stimmen von dreiviertel der anwesenden Mitgliedern erforderlich, Änderungen des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder zustimmen. Von nicht-erschienenen Mitgliedern ist in diesem Fall die Zustimmung schriftlich einzuholen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll zu vermerken und durch den Protokollführer und ein Vorstandsmitglied zu beurkunden.

Zwischen den Mitgliederversammlungen führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Der Vorstand hat gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.

§ 10

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Einer Auflösung müssen dreiviertel der erschienenen Mitglieder zustimmen.

§ 11

Beim Auflösen des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Cottbus, Kulturamt, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. Oktober 2000 beschlossen.

 

 

 

Beitragsordnung

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird mit der Aufnahme des Mitglieds in den Verein fällig. Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben. Die weiteren Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30. April des laufenden Jahres zu zahlen.
  2. Wird ein Mitglied in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aufgenommen, so wird für dieses Jahr nur der halbe Mitgliedsbeitrag erhoben.
  3. Die jährlichen Beitragssätze werden wie folgt gestaffelt:
  4. Mitgliedsbeitrag für juristische Personen (Beitragsgruppe 1)

    65,00 Euro

    Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen (BG 2)

    32,00 Euro

    Ermäßigter Beitrag für Auszubildende, Studenten, Zivil- und Wehrdienstleistende, Arbeitslose, sowie Rentner (BG 3)

    20,00 Euro

    Ermäßigter Beitrag für Schüler und Sozialhilfeempfänger (BG 4)

    7,00 Euro

  5. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auch für Mitglieder, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, auf deren Antrag hin, einen ermäßigten Beitragssatz beschließen (BG 5).
  6. Grundlage des zu zahlenden Beitragssatzes ist der Status von Januar bis April des laufenden Jahres. Berechtigungen für ermäßigte Beitragssätze sind bis zum 30. März des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand nachzuweisen (hiervon sind Rentner ausgenommen). Erfolgt kein Nachweis, so ist der Beitrag für natürliche Personen zu entrichten.
  7. Förderbeiträge können gemeinsam mit dem Mitgliedsbeitrag entrichtet werden. Die Höhe des Beitrags bestimmt das Mitglied selbst. Die Gesamtsumme darf jedoch die Höhe des regulären Mitgliedsbeitrags nicht unterschreiten. Für Beträge, die über den regulären Mitgliedsbeitrag hinaus gezahlt werden, wird auf Wunsch eine Spendenquittung ausgestellt.
  8. Der Mitgliedsbeitrag kann durch Überweisung oder Einzugsermächtigung gezahlt werden. Die Abbuchung durch Einzugsermächtigung soll im April erfolgen.

Diese Beitragsordnung wurde am 8. November 2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.